Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Diese Bedingungen sind für alle Verträge und sonstigen geschäftlichen Beziehungen mit unseren Kunden rechtsverbindlich. Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Zu anderen Bedingungen als den unseren kommt der Vertrag nicht zustande. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die einzelnen Gegenstände werden, wie sie vom Fabrikanten bezogen sind, ohne Veränderungen an unsere Kunden geliefert. Vorrichtungen, Montagen und Zusammenstellungen werden von uns nicht vorgenommen.

2. Angebot (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)

Unsere Angebote sind freibleibend.
Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Montageskizzen, Preislisten und Drucksachen sind annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von der Vereinbarung ab, muß sie unverzüglich, spätestens nach einer Woche, beanstandet werden. Es werden stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Soweit in Angeboten, Katalogen und Preislisten nicht anders vermerkt ist, handelt es sich um Preise ohne Mehrwertsteuer. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge, der bestätigten Zeit und dem bestätigten Bestimmungsort. Sie gelten jedoch nicht für Nachbestellungen. Eintretende Preis- und Kostenerhöhungen berechtigen uns, dies ohne Ankündigung in Ansatz zu bringen. Preislisten sind für unsere Abnehmer unverbindlich.

4. Lieferung

a) Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel bleibt ausschließlich uns überlassen. Mit der Übergabe der Ware an eigene oder fremde Fahrzeuge, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes bei Direktlieferung, geht die Gefahr – auch bei Lieferung an den Bestimmungsort – auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird. Die Anlieferung erfolgt zu ebener Erde der Lieferanschrift bzw. an die mit dem Fahrzeug nächsterreichbare Stelle. Der Käufer hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände beseitigen unsere Lieferverpflichtung ganz oder zum Teil. Schadenersatzansprüche können hieraus nicht erhoben werden.

b) Liefertermine und -fristen
sind stets unverbindlich. Ihre Nichteinhaltung entbindet den Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatzbeschaffung sind ausgeschlossen.

c) Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung.

d) Transport- und Bruchversicherung
erfolgt auf Kosten des Käufers. Schäden und Fehlmengen sind sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Ansprüche daraus sind uns auf Verlangen abzutreten.

e) Bearbeitungspauschale
Für Artikel (Sonderartikel) als extra Bestellung (keine Lagerware) wird eine Bearbeitungspauschale von 5,00 € erhoben.

f) Aufträge unter 50,00 € müssen bar bezahlt werden und werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 3,80 € beaufschlagt.

5. Mängelrügen und Gewährleistung
Rügen betreffend Falschlieferung, unvollständige Lieferung, fehlerhaften Einbau oder fehlender Ware müssen spätestens eine Woche nach Übernahme schriftlich und spezifiziert bei uns eingehen. Zur Erhaltung der Mängelansprüche muß der Kunde die Ware unverzüglich nach Übernahme untersuchen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügefrist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Drei Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand der Fristversäumung, der verspäteten oder sonst ungenügenden Rüge. Die Anerkennung durch uns setzt voraus, daß uns Gelegenheit zur Nachprüfung der unveränderten Ware gegeben wird.

Ware, die als mindere Qualität verkauft worden ist, unterliegt nicht dem Recht der Mängelrüge. Rechtzeitige und begründete Mängelrügen berechtigen uns zur Nachbesserung. Führt diese nicht zum Erfolg, sind wir nur zur Herabsetzung des Preises oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, gleich ob sie sich unmittelbar oder mittelbar (Folgeschäden) auf den Mangel gründen.

Dies gilt auch für entstehende Aus- und Einbaukosten, für Aufwendungen, die zur Behebung des Mangels gemacht werden und für Kosten, die infolge der entgangenen Nutzung der Ware entstehen. Für Werksfehler haften wir höchstens im gleichen Umfang wie der Lieferant. Auf Verlangen des Käufers treten wir ihm die übertragbaren Ansprüche gegen unseren Lieferanten ab.

Keine Gewähr übernehmen wir:

  • Für Folgeschäden, die durch Werksfehler verursacht werden. Wir verweisen hierbei auf die Produzentenhaftung der Werke.
  • Für das Vorhandensein vertraglich vorausgesetzter und uns vom Lieferanten bestätigter Eigenschaften der Ware, deren Überprüfung uns selbst nicht ohne zumutbaren Aufwand möglich ist.
    Für mündlich oder schriftlich erteilte Beratung, Angaben, Hinweise oder Empfehlungen sowie für bestimmte Eigenschaften der Ware. Für farbliche Übereinstimmung von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen.
  • Auch bei berechtigen Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nicht einseitig verzögern, kürzen, zurückbehalten oder mit Gegenforderungen aufrechnen.

6. Rücksendung

Erfolgen Rücksendungen ohne unser vorher ausdrücklich erklärtes Einverständnis, werden wir die Annahme verweigern. Bei Sonderanfertigungen, Sonderbestellungen, Direktlieferungen des Werkes an den Käufer und bei lagermäßig nicht geführter Ware scheidet unser Einverständnis von vorneherein aus. Die mit unserem Einverständnis zurückgesandte Ware muß sich in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand befinden.

Die Rücksendung erfolgt frachtfrei und stets auf Gefahr des Rücksenders, auch bei Abholung durch uns. Zurückgenommene Ware wird unter Abzug der entstehenden Kosten, mindestes jedoch 15 Prozent, in Höhe des Rechnungswertes gutgeschrieben. Bei Rücksendungen an das Lieferwerk hat der Käufer auch die hierdurch entstehenden Kosten und die Gefahr zu tragen.

7. Zahlung

a) Zahlungsbedingungen
Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort zahlbar. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung ihrer Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird.

Soweit Skonto gewährt wurde, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Berechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt.

Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Last des Kunden.

Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind – auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – ausgeschlossen.

b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen uns ohne daß es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf, folgende Rechte zu:

  1. Ohne Nachfrist von allen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
  2. Verzugszinsen zu berechnen, die mindestens sechs Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.
  3. Weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

Veränderungen in der Inhaberschaft der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichenVerhältnissen berührende Umstände sowie Anschriftenänderung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl:

  1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen.
  2. Bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Kunde gegen unsere Vertragsbedingungen verstößt.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldo-Forderung.

b) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts-Bedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern und verarbeiten (Verbindung, Vermischung). Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Andere Verfügungen, z.B. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen usw. sind dem Käufer verboten. Er nimmt eine etwaige Verbindung der unbezahlten Ware nur zu vorübergehendem Zweck vor. Er ist verpflichtet, seinem Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen und darf mit ihm kein Abtretungsverbot vereinbaren. Pfändungen Globalzessionen und andere Beeinträchtigungen unserer Rechte hat uns der Kunde unter Übersendung von Urkundenabschriften mitzuteilen.

c) Von uns gelieferte Ware ist gesondert zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen.
Unser Abnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um uns die Inbesitznahme unserer, wo auch immer lagernden, Ware zu ermöglichen.

d) Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Verkäufer im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947 948 BGB) so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und daß der Käufer diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

e) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Den Rang eines an uns abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung zu bestimmen, bleibt uns vorbehalten, insbesondere gelten etwaige Zahlung den der Drittschuldner als auf den nicht an uns vorausgetretenen Teil geleistet.

f) Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen, bis auf Widerruf, oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Wird unsere Restforderung fällig, oder verstößt der Käufer gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen so sind wir berechtigt:

  1. Die Ermächtigung zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
  2. Die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne daß wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.
  3. Die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten, Forderungen einzuziehen und gestellte Sicherheiten zu verwerten.

g) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Für alle Verpflichtungen des Käufers ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Gera. Die gilt nur für Vollkaufleute im Sinne des HGB. Das Amtsgericht Gera ist auch für den Fall Gerichtsstand, daß

  1. Der Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

10. Teilunwirksamkeit

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.